Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.200 HGSH CH-SH

Art. 18 Hochschulgesetz (HGSH) - Rektorin oder Rektor

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Zuständigkeiten und Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 HGSH · Rektorin oder Rektor

1. Die Rektorin bzw. der Rektor trägt die Hauptverantwortung für die Führung und den Betrieb der PHSH und vertritt diese nach aussen.

2. Die Rektorin bzw. der Rektor ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

← Art. 17 HGSH Hochschulgesetz (HGSH) - Geltungsbereich Art. 19 HGSH →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →