414.200
HGSH
CH-SH
Art. 18 Hochschulgesetz (HGSH) - Rektorin oder Rektor
Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Zuständigkeiten und Organisation
Art. 18 HGSH · Rektorin oder Rektor
1. Die Rektorin bzw. der Rektor trägt die Hauptverantwortung für die Führung und den Betrieb der PHSH und vertritt diese nach aussen.
2. Die Rektorin bzw. der Rektor ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.