Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.200 HGSH CH-SH

Art. 10 Hochschulgesetz (HGSH) - Zusammenarbeit

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Allgemeines
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Art. 10 HGSH · Zusammenarbeit

1. Die PHSH arbeitet in ihren Aufgabenbereichen mit anderen Hochschulen und Bildungseinrichtungen zusammen.

2. Der Hochschulrat kann auf Antrag der Hochschulleitung mit anderen Hochschulen und Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abschliessen.

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