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414.200 HGSH CH-SH

Art. 1 Hochschulgesetz (HGSH) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 HGSH · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt das kantonale Hochschulwesen.

2. Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind universitäre Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogische Hochschulen und andere Institutionen im Hochschulbereich mit kantonaler Trägerschaft.

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