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Hochschulgesetz (HGSH) - Geltungsbereich (HGSH)

39 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Inhaltsübersicht (39)

Gesetzestext (39 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz regelt das kantonale Hochschulwesen.

2. Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind universitäre Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogische Hochschulen und andere Institutionen im Hochschulbereich mit kantonaler Trägerschaft.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton sorgt in der interkantonalen Zusammenarbeit für einen gleichberechtigten Zugang der Studierenden aus dem Kanton Schaffhausen zu den Hochschulen.

2. Die Zuständigkeit für den Abschluss und die Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Kantonen richtet sich für den Kantonsrat nach Art. 53 Abs. 4 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2002 und für den Regierungsrat nach Art. 65 Abs. 4 der Kantonsverfassung.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton kann Hochschulen errichten, übernehmen und betreiben, die nach den bundesrechtlichen Bestimmungen zu akkreditieren sind.

2. Der Kantonsrat beschliesst über die Errichtung, die Übernahme und den Betrieb von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen.

3. Der Regierungsrat beschliesst über die Einrichtung, die Übernahme und den Betrieb von Institutionen im Hochschulbereich.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton kann privaten Hochschulen, welche nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz; HFKG) vom 30. September 2011 akkreditiert sind, bei öffentlichem Interesse Beiträge zahlen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.

2. Die Hochschulen bekennen sich zur Verantwortung der Wissenschaft und den Regeln der wissenschaftlichen Integrität.

3. Sie können zur Gewährleistung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis

a) in- und ausländischen Institutionen im Einzelfall Auskünfte erteilen über die Verletzung oder den begründeten Verdacht der Verletzung dieser Regeln durch ihre Forschenden, ebenso über verhängte Sanktionen gegen ihre Forschenden wegen solcher Regelverletzungen

b) bei in- und ausländischen Institutionen Auskünfte im Sinne von lit. a über eigene Forschende sowie über Forschende anderer Institutionen einholen, mit denen sie Forschungspartnerschaften unterhalten oder eingehen wollen

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Hochschulen überprüfen laufend die Qualität ihrer Aufgabenerfüllung und ihrer betrieblichen Prozesse. Sie sorgen für eine langfristige interne und externe Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.

Allgemeine Bestimmungen

1. An einer kantonalen Hochschule erworbene Titel sind geschützt.

2. Ein Titel, welcher auf unrechtmässige Weise erworben wurde, wird durch die Hochschule entzogen, die ihn verliehen hat.

3. Wer einen geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, um den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken, wird mit Busse bestraft.

4. Vorbehalten bleibt eine Bestrafung nach den bundesrechtlichen Strafbestimmungen.

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Allgemeines

1. Der Kanton führt unter dem Namen Pädagogische Hochschule Schaffhausen (PHSH) eine Hochschule mit Sitz in Schaffhausen.

2. Die PHSH ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

3. Der Kanton stellt der PHSH bei Bedarf für ihre Tätigkeit Liegenschaften zu marktgerechten Preisen zur Verfügung.

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Allgemeines

1. Die PHSH

a) bildet Lehrpersonen aus

b) bietet Weiterbildungen an

c) betreibt Forschung und Entwicklung

d) erbringt Dienstleistungen

2. Sie erhält einen Leistungsauftrag für eine Leistungsperiode von vier Jahren.

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Allgemeines

1. Die PHSH arbeitet in ihren Aufgabenbereichen mit anderen Hochschulen und Bildungseinrichtungen zusammen.

2. Der Hochschulrat kann auf Antrag der Hochschulleitung mit anderen Hochschulen und Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abschliessen.

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Zuständigkeiten und Organisation

1. Der Kantonsrat

a) beschliesst auf der Grundlage des Leistungsauftrags den Rahmenkredit für vier Jahre und die jährlichen Globalbeiträge

b) nimmt den Geschäftsbericht, bestehend aus Jahresbericht und Jahresrechnung, zur Kenntnis und genehmigt den jeweiligen Vierjahresbericht

c) wählt die Revisionsstelle für eine Vierjahresperiode auf Vorschlag des Hochschulrates

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Zuständigkeiten und Organisation

1. Dem Regierungsrat steht die Aufsicht über die PHSH zu.

2. Der Regierungsrat

a) wählt die Mitglieder des Hochschulrates und legt deren Anzahl (mindestens fünf) fest

b) schliesst mit dem Hochschulrat den Leistungsauftrag ab

c) beantragt den Rahmenkredit und die Globalbeiträge beim Kantonsrat

d) nimmt den Geschäftsbericht zur Kenntnis

e) erlässt personalrechtliche Bestimmungen

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Zuständigkeiten und Organisation

1. Die Organe der PHSH sind der Hochschulrat, die Hochschulleitung, die Rektorin bzw. der Rektor und die Revisionsstelle.

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Zuständigkeiten und Organisation

1. Dem Hochschulrat gehören mindestens fünf Mitglieder an, namentlich ausgewiesene Persönlichkeiten aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Wirtschaft. Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Erziehungsdepartements ist Mitglied von Amtes wegen und nicht als Präsidentin oder Präsident wählbar. Im Übrigen konstituiert sich der Hochschulrat selbst.

2. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; die Wiederwahl ist zweimal möglich.

3. An den Sitzungen nehmen mit beratender Stimme teil

a) die Rektorin bzw. der Rektor der PHSH

b) die Leiterinnen bzw. Leiter der Dienststellen Primar- und Sekundarstufe I sowie Departementssekretariat und Hochschulbildung

c) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Dozierenden der PHSH

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Zuständigkeiten und Organisation

1. Der Hochschulrat ist das oberste Organ und trägt die strategische Führungs- sowie die unmittelbare Aufsichtsverantwortung.

2. Der Hochschulrat

a) ist verantwortlich für die Erfüllung der Leistungsaufträge und den Mitteleinsatz

b) genehmigt den jährlichen Geschäftsbericht und entlastet die Hochschulleitung

c) legt den Strategie- und Entwicklungsplan fest

d) ist verantwortlich für eine vierjährige Finanzplanung

e) genehmigt die Schwerpunkte in der Aus- und Weiterbildung, in Forschung und Entwicklung sowie im Dienstleistungsangebot

f) legt das Leitbild fest

g) stellt die Mitglieder der Hochschulleitung an

h) legt die Anzahl der Prorektorinnen bzw. Prorektoren fest

i) kann Dozierenden auf Antrag der Hochschulleitung den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen

k) regelt die Aufgaben und Kompetenzen der Hochschulleitung und der Rektorin bzw. des Rektors

l) genehmigt das Konzept für die Qualitätssicherung und -entwicklung

m) legt die Gebühren gestützt auf die Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen fest

n) regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden

o) erlässt Aufnahme-, Prüfungs- und Promotionsbestimmungen

p) regelt das Disziplinarwesen und die entsprechenden Zuständigkeiten

q) unterbreitet dem Kantonsrat einen Vorschlag für die Wahl der Revisionsstelle

r) schliesst Zusammenarbeitsvereinbarungen gemäss Art. 10 Abs. 2 ab

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Zuständigkeiten und Organisation

1. Der Hochschulleitung gehören die Rektorin bzw. der Rektor und die Prorektorinnen bzw. Prorektoren an.

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Zuständigkeiten und Organisation

1. Die Hochschulleitung trägt die operative Führungsverantwortung und bereitet die Geschäfte des Hochschulrates vor.

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Zuständigkeiten und Organisation

1. Die Rektorin bzw. der Rektor trägt die Hauptverantwortung für die Führung und den Betrieb der PHSH und vertritt diese nach aussen.

2. Die Rektorin bzw. der Rektor ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Zuständigkeiten und Organisation

1. Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung und erstattet dem Hochschulrat zuhanden des Regierungsrates und des Kantonsrates Bericht.

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Finanzierung

1. Die PHSH wird finanziert durch

a) Globalbeiträge auf der Grundlage eines Rahmenkredits des Kantons

b) Beiträge aus interkantonalen Vereinbarungen

c) Gebühren

d) Entgelte für Leistungen an Dritte

e) Drittmittel

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Finanzierung

1. Die Leistungsaufträge nehmen Bezug auf einen mittelfristigen Strategie-, Entwicklungs- und Finanzplan.

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Finanzierung

1. Der Kantonsrat beschliesst für die PHSH auf der Grundlage des Leistungsauftrags den Rahmenkredit für vier Jahre und die jährlichen Globalbeiträge.

2. Im Rahmenkredit sind weder eine Lohnentwicklung noch eine Teuerung enthalten. Sie werden auf der Basis der vom Kantonsrat festgelegten Eckwerte jährlich den Globalbeiträgen zugeschlagen.

3. Die PHSH kann Eigenkapital bis zu höchstens 25% des bewilligten Globalbeitrages bilden. Darüber hinausgehende Gewinne fallen in die Staatskasse.

4. Ertragsüberschüsse werden dem Eigenkapital zugewiesen, Aufwandüberschüsse werden diesem entnommen.

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Finanzierung

1. Die Rechnungslegung der PHSH erfolgt nach allgemeinen, im Hochschulbereich anerkannten Standards. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Finanzierung

1. Die PHSH erhebt für ihre Leistungen in der Lehrerausbildung von den Studierenden Gebühren. Die Gebühren tragen zur Deckung der Kosten bei und sind so bemessen, dass sie den Zugang zu den Studiengängen nicht beeinträchtigen und im schweizerischen Vergleich konkurrenzfähig sind.

2. Die PHSH erhebt für Weiterbildungsangebote und Dienstleistungen Gebühren, welche grundsätzlich die gesamten Kosten nach Abzug allfälliger Beiträge des Kantons oder Dritter decken.

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Finanzierung

1. Die Haftung der PHSH sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des Personals für die amtliche Tätigkeit richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) vom 23. September 1985.

2. Die PHSH ist verpflichtet, besondere Risiken zu versichern.

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Angehörige der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

1. Das Hochschulpersonal besteht aus

a) der Rektorin bzw. dem Rektor und den Prorektorinnen bzw. Prorektoren

b) den Dozierenden

c) den wissenschaftlichen Mitarbeitenden

d) den Assistierenden

e) den administrativen und technischen Mitarbeitenden

f) weiteren Mitarbeitenden, welche für den Betrieb der PHSH erforderlich sind

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Angehörige der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

1. Das Hochschulpersonal untersteht dem kantonalen Personal- und Besoldungsrecht.

2. Um den hochschulspezifischen Verhältnissen an der PHSH Rechnung zu tragen, erlässt der Regierungsrat auf Antrag des Hochschulrates besondere personalrechtliche Bestimmungen.

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Angehörige der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

1. Studienanwärterinnen und -anwärter werden zum Studium zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen gemäss übergeordnetem Recht erfüllen.

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Angehörige der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

1. Eignungsabklärungen können als Zulassungsvoraussetzung für das Studium durchgeführt werden; die anfallenden Kosten können den verursachenden Personen auferlegt werden.

2. Neben den Zulassungsvoraussetzungen gelten grundsätzlich folgende persönliche Voraussetzungen

a) guter Leumund und Vertrauenswürdigkeit

b) gesundheitliche Eignung zum Lehrerberuf

3. Fehlen die persönlichen Voraussetzungen, kann die Hochschulleitung

a) die Zulassung zum Studium mit Auflagen verbinden

b) die Zulassung zum Studium verweigern

4. Die PHSH führt im Verlauf des Studiums weitere Eignungsabklärungen durch und kann bei Nichteignung der oder des Studierenden, diese oder diesen

a) mit Auflagen weiterstudieren lassen oder

b) vom Studium ausschliessen

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Angehörige der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

1. Der Hochschulrat kann die Aufnahme zu den Studiengängen einzelfallweise oder allgemein beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übersteigt. Zusätzlich kann er befristete und von ihm definierte Beschränkungsmassnahmen anordnen.

2. Er kann die Aufnahme von ausländischen Studierenden, die sich zum Zwecke der Ausbildung in der Schweiz aufhalten, beschränken, insbesondere wenn die Nachfrage durch Schweizer Studierende das Angebot übersteigt.

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Angehörige der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

1. Der Hochschulrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden.

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Angehörige der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

1. Der Hochschulrat regelt das Disziplinarwesen und die entsprechenden Zuständigkeiten in einer Disziplinarordnung.

2. Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Disziplinarordnung ist der Ausschluss vom Studium möglich.

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Rechtspflege

1. Entscheide der Hochschulleitung und der Rektorin bzw. des Rektors können an den Hochschulrat und dessen Entscheide an das Obergericht weitergezogen werden.

2. Im Weiteren richten sich Verfahren und Rechtsmittel nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 20. September 1971.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat trifft auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sämtliche erforderlichen Vorkehrungen und Handlungen für die Errichtung bzw. Verselbstständigung der PHSH.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Das bestehende Personal wird von der PHSH im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übernommen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Studierende, die das Studium vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen haben, können das Studium an der PHSH weiterführen und beenden. Sie können die Prüfungen nach bisherigem Recht absolvieren, müssen ihr diesbezügliches Studium jedoch innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes beenden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, ist das bisherige Recht anwendbar; zuständig sind die entsprechenden Organe oder Rechtsmittelinstanzen gemäss Art. 13 und 33 dieses Gesetzes.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Leistungsauftrag sowie der Rahmenkredit umfassen für die erste Leistungsperiode nach der Überführung und Verselbstständigung der PHSH einmalig einen Zeitraum von vier Jahren und fünf Monaten. Danach erfolgen die Leistungsaufträge und Rahmenkredite ordentlich für jeweils vier Jahre.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

3. Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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