414.110
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CH-SH
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Bemessungsgrundlage
Beitragsbemessung und Zahlungspflicht
Art. 8 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Bemessungsgrundlage
1. Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Studentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
2. Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rechnung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rechnungsstellung.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B-3001/2023 (Art. 8 al. 1 let. a loi sur les EPF)
Student granted second attempt at master's project due to server access issues
Cited as the EPFs' duty to provide specialized university education.