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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Beitragsberechtigte Studienangebote

Beitragsberechtigung
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Art. 4 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Beitragsberechtigte Studienangebote

1. Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öffentlich-rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich.

2. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Art. 26 wird vorbehalten.

3. Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

4. Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind

a) Bachelor- oder Masterstudien

b) Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Art. 11

c) weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienangebote

5. Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht beitragsberechtigt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

A-2863/2018 (Art. 4 al. 1 loi sur les EPF)
University Regulation of Study Programs Upheld
The court considered the autonomy of EPFs and their subordinate organization.
A-2863/2018 (Art. 4 al. 3 loi sur les EPF)
University Regulation of Study Programs Upheld
The court considered the tasks delegated to the EPF directorates.
JAAC 56.4 (Art. 4 al. 2 de l’O sur les rapports de service spéciaux dans les EPF)
Employee Contract Classification and Maternity Benefits
Used to argue that the applicant's tasks were not inherently limited in time, thus the special service relationship ordinance was not applicable.