414.100
CH-SH
Art. 2 Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an kantonale Hochschulen
Art. 2 Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an kantonale Hochschulen
1. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.