Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.100 CH-SH

Kanton Schaffhausen 414.100

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Der Kanton kann Beiträge an kantonale Hochschulen ausrichten, um Schaffhauser Schülern und Schülerinnen den Zugang zu ermöglichen.

2. Der Grosse Rat wird ermächtigt, zu diesem Zweck Vereinbarungen abzuschliessen und die entsprechenden Beiträge zu bewilligen.

1. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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