413.511
CH-SH
§ 8 Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene - Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung der Rekurskommission
Organisation
§ 8 Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene · Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung der Rekurskommission
1. Die Rekurskommission besteht aus zwei Vertretern des Kantons Thurgau und einem Vertreter des Kantons Schaffhausen.
2. Die Vertreter werden durch die Regierungen auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
3. Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die Maturitätsschule tätig sein.
4. Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.