413.511
CH-SH
§ 5 Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene - Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung der Aufsichtskommission
Organisation
§ 5 Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene · Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung der Aufsichtskommission
1. Die Aufsichtskommission setzt sich aus Vertretern der beiden Vereinbarungskantone zusammen.
2. Auf eine Amtsdauer von vier Jahren wählen
a. die Regierung des Kantons Thurgau fünf Mitglieder, darunter den Präsidenten
b. die Regierung des Kantons Schaffhausen zwei Mitglieder
3. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich die Aufsichtskommission selbst.