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§ 2 Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene · Zweck

1. Die Maturitätsschule führt Erwachsene zur Maturität und erteilt ihnen nach erfolgreichem Abschluss ein schweizerisch anerkanntes Maturitätszeugnis.

2. Sie führt einen Kurs zur Vorbereitung von Personen mit einer Berufs- oder Fachmaturität auf die schweizerisch anerkannte Ergänzungsprüfung zur generellen Zulassung für universitäre Hochschulen.

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