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§ 18 Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene - Kündigung

Schlussbestimmungen
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§ 18 Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene · Kündigung

1. Die Regierung eines Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.

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