413.511
CH-SH
§ 18 Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene - Kündigung
Schlussbestimmungen
§ 18 Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene · Kündigung
1. Die Regierung eines Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.