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§ 13 Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene - Voranschlag, Jahresrechnung

Finanzhaushalt
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§ 13 Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene · Voranschlag, Jahresrechnung

1. Voranschlag und Jahresrechnung bedürfen der Zustimmung der Regierungen beider Vereinbarungskantone. Ohne Gegenbericht innert einer Frist von sechs Wochen nach Vorlage von Voranschlag und Jahresrechnung gelten diese als genehmigt.

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