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§ 2 Dekret betreffend die Gewährleistung der berufsbegleitenden oder teilweise berufsbegleitenden Weiterbildung mit Maturitätsabschluss

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§ 2 Dekret betreffend die Gewährleistung der berufsbegleitenden oder teilweise berufsbegleitenden Weiterbildung mit Maturitätsabschluss

1. Der Regierungsrat setzt die Höchstvergütungen an die Studierenden der einzelnen, von ihm anerkannten Schulen fest.

2. Die Studienkostenvergütungen haben sich im Rahmen der zu leistenden Kantonsbeiträge pro Studierenden an die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene zu halten.

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