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413.510 CH-SH

§ 1 Dekret betreffend die Gewährleistung der berufsbegleitenden oder teilweise berufsbegleitenden Weiterbildung mit Maturitätsabschluss

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§ 1 Dekret betreffend die Gewährleistung der berufsbegleitenden oder teilweise berufsbegleitenden Weiterbildung mit Maturitätsabschluss

1. Der Kanton Schaffhausen ermöglicht Kantonseinwohnern die berufsbegleitende oder teilweise berufsbegleitende Ausbildung bis zur Maturität, indem er

a) der Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene beitritt

b) sich an den Kurskosten für studierende Kantonseinwohner an der Maturitätsschule für Erwachsene des Kantons Zürich sowie an anderen vom Regierungsrat anerkannten Schulen, deren Unterricht zur Maturität führt, beteiligt

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