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413.510 CH-SH

Kanton Schaffhausen 413.510

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Der Kanton Schaffhausen ermöglicht Kantonseinwohnern die berufsbegleitende oder teilweise berufsbegleitende Ausbildung bis zur Maturität, indem er

a) der Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene beitritt

b) sich an den Kurskosten für studierende Kantonseinwohner an der Maturitätsschule für Erwachsene des Kantons Zürich sowie an anderen vom Regierungsrat anerkannten Schulen, deren Unterricht zur Maturität führt, beteiligt

1. Der Regierungsrat setzt die Höchstvergütungen an die Studierenden der einzelnen, von ihm anerkannten Schulen fest.

2. Die Studienkostenvergütungen haben sich im Rahmen der zu leistenden Kantonsbeiträge pro Studierenden an die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene zu halten.

1. Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Es ist zusammen mit der Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene vom 13. April 1993 im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

2. Es ersetzt das gleichnamige Dekret vom 23. Oktober 1989.

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