Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.401 FMS CH-SH

§ 6b Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Sprachaufenthalt

Aufnahme und Austritt - Allgemeine Bestimmungen
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§ 6b FMS-Verordnung · Sprachaufenthalt

1. Sämtliche Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse der Fachmittelschule absolvieren einen dreiwöchigen Sprachaufenthalt.

2. Das Nähere zu diesem Sprachaufenthalt regelt die Schulleitung durch Reglement.

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