413.401
FMS
CH-SH
§ 6b Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Sprachaufenthalt
Aufnahme und Austritt - Allgemeine Bestimmungen
§ 6b FMS-Verordnung · Sprachaufenthalt
1. Sämtliche Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse der Fachmittelschule absolvieren einen dreiwöchigen Sprachaufenthalt.
2. Das Nähere zu diesem Sprachaufenthalt regelt die Schulleitung durch Reglement.