413.401
FMS
CH-SH
§ 6 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Vorzeitiger freiwilliger Austritt
Aufnahme und Austritt - Allgemeine Bestimmungen
§ 6 FMS-Verordnung · Vorzeitiger freiwilliger Austritt
1. Ein vorzeitiger freiwilliger Austritt aus der Schule ist jederzeit möglich. Er erfolgt gestützt auf die schriftliche Mitteilung
a) der noch nicht volljährigen Schülerin bzw. des noch nicht volljährigen Schülers und der erziehungsberechtigten Person oder
b) der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers
2. Besondere Austrittszeugnisse werden nicht ausgestellt.