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413.401 FMS CH-SH

§ 53 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 53 FMS-Verordnung · Übergangsbestimmung

1. Für Schülerinnen und Schüler, welche bis Ende Schuljahr 2013/2014 den Fachmittelschulausweis ablegen, gelten weiterhin die bis 31. Juli 2013 gültigen Bestimmungen dieser Verordnung.

2. Schülerinnen und Schüler, welche den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Pädagogik gemäss den bis 31. Juli 2013 gültigen Bestimmungen erlangt haben, können zum Ausbildungsgang «Fachmaturität Pädagogik» zugelassen werden.

3. Die §§ 6a, 6b, 36, 37, 47b und 48 gelten für Schülerinnen und Schüler, welche ab dem Schuljahr 2021/2022 neu in die Fachmittelschule eintreten. Für alle übrigen Schülerinnen und Schüler gelten die bisherigen Regelungen.

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