413.401
FMS
CH-SH
§ 51 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Eröffnung und Rechtsmittelbelehrung
Rekurswesen
§ 51 FMS-Verordnung · Eröffnung und Rechtsmittelbelehrung
1. Sämtliche Entscheide über die Nichtzulassung zur Aufnahmeprüfung, das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung oder der Probezeit, die Versetzung ins Provisorium, die Remotion, die Rückweisung von der Abschlussprüfung wegen Unredlichkeit oder das Nichtbestehen der Abschlussprüfung sind den Betroffenen begründet bzw. unter Bekanntgabe der Noten mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich zuzustellen.