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413.401 FMS CH-SH

§ 50 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Instanzen, Fristen, Verfahren

Rekurswesen
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§ 50 FMS-Verordnung · Instanzen, Fristen, Verfahren

1. Gegen Entscheide der Schulleitung, der Aufnahmeprüfungskonferenz, der Promotionskonferenz und der Prüfungskonferenz kann bei der Aufsichtskommission Rekurs erhoben werden.

2. Gegen Entscheide der Aufsichtskommission kann beim Erziehungsrat Rekurs erhoben werden.

3. Die Frist für sämtliche Rekurse beträgt 20 Tage, sofern nicht in besonders dringlichen Fällen die anordnende Behörde die Frist abkürzt.

4. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

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