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413.401 FMS CH-SH

§ 5 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Übertritt aus anderen Fachmittelschulen

Aufnahme und Austritt - Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 FMS-Verordnung · Übertritt aus anderen Fachmittelschulen

1. Schülerinnen und Schüler aus von der Erziehungsdirektorenkonferenz anerkannten Fachmittelschulen können prüfungsfrei eintreten. Sie werden in dem Promotionsstatus übernommen, welchen sie an der früheren Schule inne hatten.

2. Der Übertritt muss spätestens zu Beginn der 3. Klasse erfolgen. Über Ausnahmefälle entscheidet die Schulleitung.

3. Die genauen Übertrittsbedingungen werden von der Schulleitung festgelegt.

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