§ 48 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Fachmaturitätszeugnis
§ 48 FMS-Verordnung · Fachmaturitätszeugnis
1. Das Fachmaturitätszeugnis enthält
a) Die Aufschriften «Kanton Schaffhausen», «Fachmittelschule» und «Fachmaturitätszeugnis» und darunter den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis ausgestellt nach dem Reglement der EDK für die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen»
b) Fachmaturitätszeugnis, Kantonsschule Schaffhausen; Fachmittelschule
c) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers
d) die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat
e) * die Bewertungen der Fächer der Allgemeinbildung nach § 36 Abs. 1 lit. a-e
f) * die Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer nach § 36 Abs. 1 lit. f
g) * das Thema und die Bewertung der Selbständigen Arbeit
h) * allfällige Sprachaufenthalte und Sprachzertifikate
i) * die Beurteilung der praktischen Leistungen gemäss § 47c Abs. 1 bzw. der ergänzenden Allgemeinbildung für die Fachmaturität Pädagogik gemäss § 47c Abs. 2 inkl. der nicht promotionswirksamen Fächer Bildnerisches Gestalten und Musik
j) * das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit
k) * das Berufsfeld
l) * die Unterschrift der Leiterin oder des Leiters der Fachmittelschule, der Rektorin oder des Rektors der Kantonsschule sowie der Vorsteherin oder des Vorstehers des Erziehungsdepartementes
m) * den Ort und das Datum