Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.401 FMS CH-SH

§ 47d Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Zeitpunkt der Repetition

Praktikum und Fachmaturität
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§ 47d FMS-Verordnung · Zeitpunkt der Repetition

1. Zum Erlangen des Fachmaturitätszeugnisses sind zwei Versuche zulässig. Zwischen dem Erlangen des Fachmittelschulausweises bzw. der nicht bestandenen Fachmaturität dürfen maximal zwei Jahre liegen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

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