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413.401 FMS CH-SH

§ 47cter Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Prüfungskonferenz Fachmaturität

Praktikum und Fachmaturität
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§ 47cter FMS-Verordnung · Prüfungskonferenz Fachmaturität

1. Die Prüfungskonferenz Fachmaturität besteht aus

a) einem Schulleitungsmitglied, das die Konferenz mit beratender Stimme leitet und

b) allen prüfenden Lehrpersonen

2. Die Prüfungskonferenz Fachmaturität entscheidet Fälle, welche die Bestehensnormen gemäss § 47 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung nicht erfüllen und beschliesst über die Anhebung einer Schlussnote auf Antrag der prüfenden Lehrperson des entsprechenden Fachs nach Konsultation der beteiligten Expertin bzw. des beteiligten Experten.

3. Die Entscheide werden von der Sitzungsleiterin bzw. vom Sitzungsleiter im Namen der Prüfungskonferenz Fachmaturität unterzeichnet. Die Leiterin bzw. der Leiter der Administration schreibt das Protokoll.

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