413.401
FMS
CH-SH
§ 47c Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Prüfung
Praktikum und Fachmaturität
§ 47c FMS-Verordnung · Prüfung
1. Die praktischen Leistungen und die Fachmaturitätsarbeit werden in Zusammenarbeit mit den Betreuern des Praktikums beurteilt.
2. Die ergänzende Allgemeinbildung im Berufsfeld Pädagogik wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Die fünf Abschlussnoten umfassen
a) Deutsch
b) * Fremdsprachen (Französisch und Englisch)
c) Mathematik
d) Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik)
e) * Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte und Geografie)
3. Die Bedingungen für die Auswahl oder die Zuteilung der Fremdsprachenprüfung richten sich nach den von der Schulleitung hierzu erlassenen Bestimmungen.
4. Für die Zulassung zur Abschlussprüfung im Berufsfeld Pädagogik ist der Abschluss der Fachmaturitätsarbeit mit einer Note von mindestens 4 Voraussetzung.