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413.401 FMS CH-SH

§ 47b Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Fachmaturitätspraktikum und Sprachaufenthalt

Praktikum und Fachmaturität
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§ 47b FMS-Verordnung · Fachmaturitätspraktikum und Sprachaufenthalt

1. Die zusätzlichen Leistungen in den Berufsfeldern Gesundheit, Naturwissenschaften, Soziale Arbeit sowie Kommunikation und Information umfassen mindestens 28 Wochen anerkannte und validierte Berufspraxis in einer Institution des gewählten Berufsfeldes sowie mindestens 8 Wochen zur Vorbereitung, Begleitung und Auswertung des Praktikums sowie zum Verfassen der Fachmaturitätsarbeit.

2. Im Berufsfeld Kommunikation und Information sind zusätzlich zu den Leistungen gemäss Abs. 1 fortgeschrittene Sprachkenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen (Niveau B2 in Französisch, Italienisch, Spanisch oder Englisch) sowie ein mindestens dreiwöchiger Sprachaufenthalt nachzuweisen.

3. Im Berufsfeld Pädagogik absolvieren die Schülerinnen und Schüler bis zu 7 Wochen Praktika in einer pädagogischen Institution.

4. Die Schulleitung erlässt in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten aus der Fachwelt die Richtlinien für die Organisation der Berufspraxis sowie die Anforderungen an den Sprachaufenthalt.

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