§ 47 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Fachmaturität
§ 47 FMS-Verordnung · Fachmaturität
1. Für den Erwerb der Fachmaturität ist in den Berufsfeldern Gesundheit, Naturwissenschaften, Soziale Arbeit sowie Kommunikation und Information ein ausgewiesenes Praktikum zu absolvieren. Der Erwerb der Fachmaturität Pädagogik setzt den Besuch der von der Kantonsschule Schaffhausen angebotenen allgemeinbildenden Kurse sowie ausgewiesene Praktika im Bereich Pädagogik voraus.
2. Die Fachmaturität Gesundheit, Naturwissenschaften, Soziale Arbeit sowie Kommunikation und Information ist bestanden, wenn das Fachmaturitätspraktikum vom Betrieb mit «bestanden» beurteilt wird und die Note der Fachmaturitätsarbeit, zusammengesetzt aus den Bewertungen des schriftlichen Teils (1/2) und des Arbeitsprozesses (1/6) sowie der Präsentation der Arbeit mit anschliessendem Prüfungsgespräch (1/3), mindestens 4 beträgt.
3. Die Fachmaturität Pädagogik ist bestanden, wenn
a) * die Note der Fachmaturitätsarbeit, zusammengesetzt aus den Bewertungen des schriftlichen Teils (1/2) und des Arbeitsprozesses (1/6) sowie der Präsentation der Arbeit mit anschliessendem Prüfungsgespräch (1/3) mindestens 4 beträgt
b) * der Durchschnitt der Fachmaturitätsarbeit und folgender fünf Abschlussnoten mindestens 4 beträgt
1. Deutsch
2. * Fremdsprachen (Durchschnitt aus Französisch und Englisch, auf eine halbe Note gerundet)
3. Mathematik
4. * Naturwissenschaften (Durchschnitt aus Biologie, Chemie und Physik, auf eine halbe Note gerundet)
5. * Geistes- und Sozialwissenschaften (Durchschnitt aus Geschichte und Geografie, auf eine halbe Note gerundet)
c) * ...
d) * die Summe der Notenabweichungen dieser fünf Abschlussnoten von 4 nach unten nicht mehr als ein Punkt beträgt