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413.401 FMS CH-SH

§ 46 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Praktikum

Praktikum und Fachmaturität
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§ 46 FMS-Verordnung · Praktikum

1. In den ersten beiden Jahren absolvieren die Schülerinnen und Schüler ein dreiwöchiges betreutes ausserschulisches Praktikum, wobei mindestens eine und höchstens zwei der drei Wochen in die Ferien fallen.

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