§ 45 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Fachmittelschulausweis
§ 45 FMS-Verordnung · Fachmittelschulausweis
1. Der Fachmittelschulausweis enthält
a) Die Aufschriften «Kanton Schaffhausen», «Fachmittelschule» und «Fachmittelschulausweis» und darunter den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis ausgestellt nach dem Reglement der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen»
b) Fachmittelschulausweis, Kantonsschule Schaffhausen; Fachmittelschule
c) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers
d) die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat
e) * die Bewertungen der Fächer nach § 36
f) * ...
g) * das Thema und die Bewertung der Selbstständigen Arbeit
h) das Berufsfeld
i) die Unterschrift der Leiterin oder des Leiters der Fachmittelschule, der Rektorin oder des Rektors der Kantonsschule sowie der Vorsteherin oder des Vorstehers des Erziehungsdepartementes
j) den Ort und das Datum