413.401
FMS
CH-SH
§ 44 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Wiederholung der Abschlussprüfung
Abschlussprüfung
§ 44 FMS-Verordnung · Wiederholung der Abschlussprüfung
1. Zur Erlangung des Fachmittelschulausweises sind zwei Versuche zulässig. Das letzte Schuljahr vor der Abschlussprüfung, die Selbstständige Arbeit und die Abschlussprüfung sind zu wiederholen.