Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.401 FMS CH-SH

§ 44 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Wiederholung der Abschlussprüfung

Abschlussprüfung
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§ 44 FMS-Verordnung · Wiederholung der Abschlussprüfung

1. Zur Erlangung des Fachmittelschulausweises sind zwei Versuche zulässig. Das letzte Schuljahr vor der Abschlussprüfung, die Selbstständige Arbeit und die Abschlussprüfung sind zu wiederholen.

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