413.401
FMS
CH-SH
§ 42 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Bestehensnormen
Abschlussprüfung
§ 42 FMS-Verordnung · Bestehensnormen
1. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
a) als Durchschnitt sämtlicher Schlussnoten mindestens die Note 4 erreicht und
b) * nicht mehr als drei Schlussnoten unter 4 erteilt wurden und
c) die Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten nicht mehr als 2 Punkte beträgt