Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.401 FMS CH-SH

§ 42 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Bestehensnormen

Abschlussprüfung
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§ 42 FMS-Verordnung · Bestehensnormen

1. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

a) als Durchschnitt sämtlicher Schlussnoten mindestens die Note 4 erreicht und

b) * nicht mehr als drei Schlussnoten unter 4 erteilt wurden und

c) die Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten nicht mehr als 2 Punkte beträgt

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