§ 41 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Erfahrungsnoten, Schlussnoten
§ 41 FMS-Verordnung · Erfahrungsnoten, Schlussnoten
1. In den Fächern, in welchen eine Abschlussprüfung abgelegt wird, entspricht die Note dem arithmetischen Mittel aus der Erfahrungsnote und der Prüfungsnote. In allen anderen Fächern entspricht sie der Erfahrungsnote.
2. Die Erfahrungsnote ergibt sich aufgrund der Leistungen, die während der 3. Klasse im betreffenden Fach erlangt worden sind.
3. Die Prüfungsnote entspricht der Note der Abschlussprüfung. In Fächern, in denen die Abschlussprüfung aus mehreren Teilen besteht, ergibt sich die Prüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Teilnoten.
4. Bei der Selbstständigen Arbeit wird die Schlussnote, zusammengesetzt aus den Bewertungen der schriftlichen Arbeit, des Arbeitsprozesses und der mündlichen Präsentation, in den Fachmittelschulausweis eingetragen.
5. Die Prüfungsnoten und die Schlussnoten werden in ganzen oder halben Zahlen ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
6. Liegt die Erfahrungsnote oder der Durchschnitt aus Erfahrungs- und Prüfungsnote genau in der Mitte zwischen zwei möglichen Schlussnoten, beantragt die prüfende Lehrperson in Absprache mit der Expertin bzw. mit dem Experten die Schlussnote bei der Prüfungskonferenz Fachmittelschulausweis.