Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.401 FMS CH-SH

§ 40 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Hilfsmittel

Abschlussprüfung
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§ 40 FMS-Verordnung · Hilfsmittel

1. Die FMS-Leitung entscheidet auf Antrag der Fachlehrpersonen über die erlaubten Hilfsmittel.

2. Die Schülerinnen und Schüler sind frühzeitig schriftlich über die erlaubten Hilfsmittel zu informieren.

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