413.401
FMS
CH-SH
§ 40 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Hilfsmittel
Abschlussprüfung
§ 40 FMS-Verordnung · Hilfsmittel
1. Die FMS-Leitung entscheidet auf Antrag der Fachlehrpersonen über die erlaubten Hilfsmittel.
2. Die Schülerinnen und Schüler sind frühzeitig schriftlich über die erlaubten Hilfsmittel zu informieren.