Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.401 FMS CH-SH

§ 4 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Aufnahmeprüfungskonferenz

Aufnahme und Austritt - Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 FMS-Verordnung · Aufnahmeprüfungskonferenz

1. Alle prüfenden Lehrkräfte bilden die Aufnahmeprüfungskonferenz. Diese entscheidet über die Aufnahme.

2. Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat muss durch eine Lehrkraft der bisherigen Schule (wenn möglich durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer) vertreten sein. Sie nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Verhandlungen teil.

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