413.401
FMS
CH-SH
§ 39 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Prüfungsstoff, Prüfungsdauer
Abschlussprüfung
§ 39 FMS-Verordnung · Prüfungsstoff, Prüfungsdauer
1. Die Prüfung erstreckt sich im Wesentlichen über den Unterrichtsstoff der letzten beiden Jahre.
2. Eine mündliche Prüfung dauert mindestens 15 Minuten, eine schriftliche oder praktische Arbeit höchstens 4 Stunden (Labor, Bildnerisches Gestalten, Musik, Kommunikation und Medien). Wo nicht bereits bestimmt, wird die Dauer durch die Schulleitung festgelegt.