Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.401 FMS CH-SH

§ 39 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Prüfungsstoff, Prüfungsdauer

Abschlussprüfung
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§ 39 FMS-Verordnung · Prüfungsstoff, Prüfungsdauer

1. Die Prüfung erstreckt sich im Wesentlichen über den Unterrichtsstoff der letzten beiden Jahre.

2. Eine mündliche Prüfung dauert mindestens 15 Minuten, eine schriftliche oder praktische Arbeit höchstens 4 Stunden (Labor, Bildnerisches Gestalten, Musik, Kommunikation und Medien). Wo nicht bereits bestimmt, wird die Dauer durch die Schulleitung festgelegt.

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