Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.401 FMS CH-SH

§ 38 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Vorbereitung und Durchführung

Abschlussprüfung
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§ 38 FMS-Verordnung · Vorbereitung und Durchführung

1. Die Prüfung wird in der Regel von der Lehrperson vorbereitet und abgenommen, die im letzten Schuljahr das betreffende Fach unterrichtet hat. Die prüfende Lehrperson und eine Expertin oder ein Experte beurteilen die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten gemeinsam.

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