§ 36 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Fachmittelschulausweis
§ 36 FMS-Verordnung · Fachmittelschulausweis
1. Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst die Noten der Selbstständigen Arbeit und folgender Fächer
a) Deutsch
b) zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch)
c) zweite Fremdsprache (Englisch oder Italienisch oder Spanisch)
d) Mathematik
e) * ein Fach aus dem Lernbereich Naturwissenschaften (Biologie, Chemie oder Physik)
f) * ein Fach aus dem Lernbereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Geografie, Geschichte oder Wirtschaft und Recht)
g) * ein Fach aus dem Lernbereich musische Fächer (Bildnerisches Gestalten oder Musik)
h) * Sport
i) * ein berufsfeldbezogenes Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, welches nicht identisch ist mit den Fächern gemäss lit. a bis h
2. Weitere, nicht promotionswirksame Fächer können im Fachmittelschulausweis aufgeführt werden.