Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.401 FMS CH-SH

§ 34 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Zulassung

Abschlussprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 FMS-Verordnung · Zulassung

1. Zur Abschlussprüfung sind diejenigen Schülerinnen und Schüler zugelassen, welche das letzte Jahr vor der Prüfung an der Fachmittelschule Schaffhausen absolviert haben. Über Ausnahmefälle entscheidet die Schulleitung.

← § 33 FMS-Verordnung Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Aufnahmeprüfung § 35 FMS-Verordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →