413.401
FMS
CH-SH
§ 34 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Zulassung
Abschlussprüfung
§ 34 FMS-Verordnung · Zulassung
1. Zur Abschlussprüfung sind diejenigen Schülerinnen und Schüler zugelassen, welche das letzte Jahr vor der Prüfung an der Fachmittelschule Schaffhausen absolviert haben. Über Ausnahmefälle entscheidet die Schulleitung.