Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.401 FMS CH-SH

§ 3 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Alter

Aufnahme und Austritt - Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 FMS-Verordnung · Alter

1. Schülerinnen und Schüler, die mehr als zwei Jahre älter sind als diejenigen des entsprechenden Schülerjahrganges, werden nur mit Zustimmung der Schulleitung zur Aufnahmeprüfung zugelassen. Sie müssen ihrer Anmeldung ein begründetes Gesuch beilegen.

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