413.401
FMS
CH-SH
§ 29 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Blockunterricht
Beurteilung der Leistungen in Freifächern und besonderen Unterrichtsformen
§ 29 FMS-Verordnung · Blockunterricht
1. Die Bewertung der im Blockunterricht erbrachten Leistungen fliesst in die Note des jeweiligen Grundlagen- bzw. Pflichtwahlfaches ein. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und § 30.
2. Informatik wird in der 1. Klasse mit einer nicht promotionswirksamen Note und in der 2. Klasse mit dem Vermerk «besucht» ins Zeugnis eingetragen.