413.401
FMS
CH-SH
§ 23 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Promotionsbedingungen
Zeugnisse und Promotion
§ 23 FMS-Verordnung · Promotionsbedingungen
1. Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule werden definitiv promoviert, wenn
a) in den Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben ist und
b) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden