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413.401 FMS CH-SH

§ 23 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Promotionsbedingungen

Zeugnisse und Promotion
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§ 23 FMS-Verordnung · Promotionsbedingungen

1. Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule werden definitiv promoviert, wenn

a) in den Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben ist und

b) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden

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