413.401
FMS
CH-SH
§ 2 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Anmeldung
Aufnahme und Austritt - Allgemeine Bestimmungen
§ 2 FMS-Verordnung · Anmeldung
1. Die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung muss die Noten des letzten Zeugnisses in den Prüfungsfächern enthalten, ergänzt mit einer umfassenden Beurteilung der Eignung der Schülerinnen und Schüler für die Fachmittelschule sowie einer begründeten Stellungnahme («empfohlen» oder «nicht empfohlen») der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers. Die Meinung der anderen Fachlehrkräfte muss darin einbezogen sein.
2. Nur in besonderen Fällen darf eine Schülerin oder ein Schüler als «noch nicht beurteilbar» qualifiziert werden.