Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.401 FMS CH-SH

§ 19 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Wechsel des Berufsfeldes

Übertritt innerhalb der Kantonsschule
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 FMS-Verordnung · Wechsel des Berufsfeldes

1. Der Wechsel des Berufsfeldes ist auf begründeten Antrag an die FMS-Leitung möglich.

2. Schülerinnen und Schüler, welche auf der gleichen Stufe in ein anderes Berufsfeld übertreten möchten, müssen in denjenigen Promotionsfächern des künftigen Berufsfeldes, welche sie nicht besucht haben, eine Prüfung ablegen. Für das Bestehen der Prüfung muss die Durchschnittsnote 4 erreicht werden.

3. Wurden die betroffenen Fächer im Rahmen des Wahlfachunterrichts weiter besucht, entfällt die Prüfung.

← § 18 FMS-Verordnung Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Aufnahmeprüfung § 20 FMS-Verordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →