Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.401 FMS CH-SH

§ 18 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Übertritt aus der Maturitätsschule

Übertritt innerhalb der Kantonsschule
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§ 18 FMS-Verordnung · Übertritt aus der Maturitätsschule

1. Der Übertritt aus der Maturitätsabteilung an die Fachmittelschule muss bis spätestens zu Beginn der 3. Klasse erfolgen.

2. Die Schulleitung legt die Übertrittsbedingungen fest und entscheidet über den Übertritt.

3. Der Übertritt erfolgt im Promotionsstatus der Maturitätsschule.

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