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413.401 FMS CH-SH

§ 16 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Aufnahme

Aufnahme und Austritt - Aufnahme in die zweite Klasse
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§ 16 FMS-Verordnung · Aufnahme

1. Provisorische Aufnahme erfolgt, wenn die Durchschnittsnote in den Prüfungsfächern mindestens 4 beträgt. Bei Prüfungsversagen kann die Prüfungskonferenz die provisorische Aufnahme auf begründeten Antrag der Schulleitung hin beschliessen.

2. Bei unvollständiger Vorbildung entscheidet bei Nichtbestehen der Prüfung die Prüfungskonferenz über die provisorische Aufnahme. Sie kann nur erfolgen, wenn eine erfolgreiche Nacharbeit im Laufe eines Semesters möglich scheint.

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