413.401
FMS
CH-SH
§ 12 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Probezeit
Aufnahme und Austritt - Aufnahme in die erste Klasse
§ 12 FMS-Verordnung · Probezeit
1. Die Probezeit dauert ein Semester. Die Promotionskonferenz entscheidet über die definitive Aufnahme oder Abweisung nach den Promotionsbestimmungen.
2. In Berücksichtigung ausserordentlicher Umstände kann die Promotionskonferenz der Schulleitung empfehlen, die Probezeit für einzelne Schülerinnen und Schüler zu verlängern. Die Schulleitung entscheidet und bestimmt die Dauer der Verlängerung.
3. Bei Nichterfüllung der Promotionsbestimmungen nach verlängertem Provisorium kann die 1. Klasse nicht wiederholt werden.