§ 11 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Aufnahme
§ 11 FMS-Verordnung · Aufnahme
1. Provisorische Aufnahme erfolgt, wenn die Notensumme der Prüfungsfächer mindestens 8 beträgt.
2. Bei Nichterreichen dieser Notensumme erfolgt die provisorische Aufnahme durch Beschluss der Aufnahmeprüfungskonferenz auf Antrag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers. Das Antragsrecht besteht nur, wenn die Schülerin oder der Schüler auf dem Anmeldeblatt empfohlen oder mit zureichender Begründung als nicht beurteilbar qualifiziert worden ist. Auf dem Anmeldeblatt empfohlen werden sollen nur Schülerinnen und Schüler, welche die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer aufgrund ihrer bisherigen Leistungen für die Fachmittelschule geeignet hält. Stellt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer keinen Antrag auf provisorische Aufnahme, obwohl die Schülerin oder der Schüler auf dem Anmeldeblatt empfohlen worden ist, so hat er oder sie dies an der Prüfungskonferenz zu begründen.
3. Die Aspekte der Mündlichkeit können im Antrag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers erwähnt werden und sind angemessen zu berücksichtigen.