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413.401 FMS CH-SH

§ 1 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität (FMS-Verordnung) - Aufnahmeprüfung

Aufnahme und Austritt - Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 FMS-Verordnung · Aufnahmeprüfung

1. Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler erfolgt nur auf Beginn eines neuen Schuljahres. Alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler müssen eine Aufnahmeprüfung absolvieren. Vorbehalten bleiben Aufnahmen gemäss § 5 und § 19.

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