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413.201 CH-SH

§ 9 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Prüfungsstoff

Aufnahme und Austritt - Aufnahme in die erste Klasse
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§ 9 Promotions- und Maturitätsverordnung · Prüfungsstoff

1. Die Prüfung erstreckt sich über den Stoff der ersten und zweiten Klasse der Sekundarschule.

2. Schülerinnen und Schülern, die erst nach der 3. Sekundarklasse in die 1. Klasse der Maturitätsschule eintreten wollen, können auch Aufgaben aus dem Stoff der 3. Sekundarklasse gestellt werden.

3. Über die genaue Abgrenzung des Prüfungsstoffes verständigt sich die Kantonsschule mit der Sekundarschule.

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